Kuratorium

  • Löhmar Rolf                     –     Vorsitzender
  • Starfeld Karl-Ernst           –     Stellv. Vorsitzender
  • Einig Jan
  • Herfurth Mathias
  • Heß Lothar
  • Paffenholz Thomas
  • Schmidt Jürgen

 

§ 9
Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 bis maximal 10 Personen; sie dürfen nicht
    gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
     
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
     
  3. Die ersten Kuratoriumsmitglieder sowie die erste Einsetzung des Vorsitzenden und seines
    Stellvertreters werden – nach der stiftungsrechtlichen Anerkennung der Stiftung –
    durch die Stifter (vgl. Stiftungsgeschäft) im Rahmen einer Sitzung durch Beschluss mit
    einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden berufen. An dieser Sitzung müssen ein Vertreter des
    Vereines „Heimat- und Verschönerungsverein Oberbieber e. V.“ anwesend sein. Darüber
    hinaus müssen 2/3 der restlichen Stifter (vgl. Stiftungsgeschäft) an dieser Sitzung teilnehmen.
    Nach dieser Sitzung der Stifter ergänzt sich das Kuratorium selbst (= Kooptation).
     
  4. Folgende Personen sind als „geborene Mitglieder“ im jeweiligen Kuratorium vertreten:
      
    1. ein Vertreter der Stadt Neuwied, welcher vom amtierenden Neuwieder Oberbürgermeister berufen wird,
    2. der Vorsitzende der Stifterversammlung.
    3. ein Vertreter des Heimat- und Verschönerungsverein Oberbieber e.V., welcher vom amtierenden Vorstand berufen wird.
         
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Wieder- oder Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Kuratorium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellen. Vor dem Ende der Amtszeit des Kuratoriums müssen die nachfolgenden Mitglieder rechtzeitig gemäß
    § 7 Absatz (3) berufen werden. Wiederwahl ist 2-mal zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied kann aus gewichtigem Grund abberufen werden. Diese Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit der übrigen Mitglieder des Kuratoriums.
     
  6. Bei Beendigung der Amtszeit bleibt ein Mitglied des Kuratoriums so lange im Amt, bis sein Nachfolger bestellt ist, wenn ansonsten das Kuratorium aus weniger als 5 Mitgliedern bestehen würde.
     
  7. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu bestellen, wenn nach dem Ausscheiden des Mitglieds
    das Kuratorium aus weniger als 5 Mitgliedern bestehen würde. Ansonsten kann für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen werden.
     
  8. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
     
  9. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel im Rahmen von Sitzungen, Telefonoder Videokonferenzen gefasst – sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
    Der Vorsitzende oder seinem Stellvertreter hat mindestens einmal im Jahr eine Sitzung Telefon- oder Videokonferenz des Kuratoriums unter Wahrung einer Einladungsfrist von wenigstens vier Wochen mit Tagesordnung und notwendigen Unterlagen einzuberufen.
    Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens fünf der Mitglieder oder des Vorstandes ist das Kuratorium einzuladen.
     
  10. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist – unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
    Es ist stets beschlussfähig, wenn es zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
     
  11. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
    sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlauf-Verfahren gefasst werden, sofern keines der Kuratoriumsmitglieder widerspricht. Schriftliche Übermittlungen auf dem Wege der Telekommunikation
    sind zulässig. Beschlüsse, die in einer Video- oder Telefonkonferenz oder per Umlauf-Verfahren gefasst wurden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch Telefax zu bestätigen.
     
  12. Ob eine Kuratoriumssitzung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten
    wird, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums nach Rücksprache mit den übrigen
    Kuratoriumsmitgliedern. Die entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden des Kuratoriums
    muss spätestens vier Wochen vor dem Termin der virtuellen Kuratoriumssitzung vorliegen.
    Jedem Teilnehmer der Kuratoriumssitzung sind zugleich die Zugangsdaten zur Sitzung
    so zu übermitteln, dass eine nachweisbare Prüfung und Dokumentation des Teilnahmeund / oder Stimmrechts des geladenen Teilnehmers sowie aller Abstimmungsergebnisse möglich ist.
      
  13. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen
    des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen, sofern nicht das Kuratorium im
    Einzelfall einen abweichenden Beschluss fasst. Zu den Sitzungen können Dritte eingeladen werden, wenn dies zweckdienlich erscheint.

§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, berät und überwacht den
    Vorstand im Hinblick auf die Regelungen in dieser Satzung und des Landesstiftungsgesetzes
    von Rheinland-Pfalz. Es kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über sämtliche
    Sachverhalte und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.
     
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

    1 Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, mit Ausnahme des ersten Vorstandes,

    2 Festlegung eines allgemeinen Arbeitsprogramms (strategische Ziele und Prioritäten) im Einvernehmen mit dem Vorstand,

    3 Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen und Zweckänderungen,
    über Anträge auf Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchstiftung,
    Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen
    Stiftung oder Zulegung zu einer anderen Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand;

    4 die stiftungsinterne Prüfung der Jahresrechnung mitVermögensübersicht und
    des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor deren Vorlage bei der
    Stiftungsbehörde durch den Vorstand;

    Entlastung des Vorstandes;
     

  3. Die Kuratoriumsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben und sich
    nicht durch andere vertreten lassen.