Zustiftung

§4
Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus:
    1. dem Grundstockvermögen,
    2. dem sonstigen Vermögen.
  2. Zum Grundstockvermögen gehören
    1. das anfängliche Grundstockvermögen nach Maßgabe des Stiftungsgeschäftes,
    2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu be-stimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (= Zustiftung); das Ku-ratorium kann durch einen besonderen Beschluss regeln, dass Zustiftungen nur dann angenommen werden, wenn Sie einen bestimmten Mindestbetrag überschreiten;
    3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde
  3. Zum sonstigen Vermögen gehören:
    1. das Vermögen, das zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde (z. B. als Ver-brauchsvermögen),
    2. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
    3. Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten) sowie
    4. Umschichtungsgewinne.
  4. Das Grundstockvermögen (= anfängliches Grundstockvermögen + zukünftige Zustif-tungen) ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst er-tragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  5. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  6. Das jeweils aktuelle Grundstockvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen. Das Grundstockvermögen ist in-sofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.
  7. Das sonstige Vermögen i. S. v. § 4 Abs. 3 darf zur Erfüllung der Stiftungszwecke ver-braucht werden.
  8. Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind zuläs-sig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungs-zwecke verwendet werden. Umschichtungsgewinne, die nicht zur Erfüllung der Stif-tungszwecke Verwendung finden sollen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  9. Umschichtungsgewinne, über deren Verwendung stiftungsseits nicht zeitnah ent-schieden werden kann, können einer zu bildenden Kapitalrücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand zugeführt, in der sie so lange verbleiben können, bis über ihre Verwendung (zur Erfüllung der Stiftungszwecke oder zur Erhöhung des unantastbaren Stiftungsvermögens) entschieden worden ist.