Der Vorstand

Funk Hans-Dieter    –     Vorsitzender                 –     hdf@nwd-bs.de

Klare Georg              –     Stellv. Vorsitzender     –     gk@nwd-bs.de

Nolden Karl-Gerd     –                                            –     kgn@nwd-bs.de

                             


§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens aus fünf Personen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium bestellt bzw. abberufen.
  3. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.
  4. Die Amtszeit der Personen, die dem Vorstand als Mitglieder angehören, beträgt 4 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
  5. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind, wenn ansonsten der Vorstand aus weniger als 3 Mit-gliedern bestehen würde.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu bestellen, wenn nach dem Ausscheiden des Mitglieds der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern bestehen würde. Ansonsten kann für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen werden.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund jederzeit durch das Kurato-rium abberufen werden. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Be-schlussmehrheit von zweidrittel aller Kuratoriumsmitglieder notwendig.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden.
  9. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel im Rahmen von Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen gefasst – sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindes-tens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einberufen. Sitzun-gen, Telefon- oder Videokonferenzen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend bzw. teilnehmend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind und niemand widerspricht.
  11. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-zenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Seine Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren und durch Nutzung aller Formen neuzeitlicher Kommunikation gefasst werden. Beschlüsse, die in einer Video- oder Telefonkonferenz gefasst wurden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch Telefax zu bestätigen.
    Ob eine Vorstandssitzung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird, entscheidet der Vorsitzende des Vorstands nach Rücksprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden des Vor-stands muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin der virtuellen Vorstandssitzung vorliegen. Jedem Teilnehmer der Vorstandssitzung sind zugleich die Zugangsdaten zur Sitzung so zu übermitteln, dass eine nachweisbare Prüfung und Dokumentation des Teilnahme- und / oder Stimmrechts des geladenen Teilnehmers sowie aller Abstim-mungsergebnisse möglich ist.
  12. Den Mitgliedern des Vorstandes kann, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stif-tung es zulassen, eine angemessene Vergütung gewährt werden; sie wird durch das Kuratorium festgesetzt. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Ausla-gen und Aufwendungen gegen Einzelnachweis.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
  2. Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. die Entscheidung über die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  4. Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, vorzugsweise unter Verwendung der ent-sprechenden Muster der Stiftungsbehörde (aus deren Homepage abrufbar),
  5. die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (vgl. § 9 Abs. 2 LStiftG).
  6. Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium über die Tätigkeit der Stiftung und die laufende Erfüllung der Stiftungszwecke.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder. Für die Vertretung hinsichtlich der laufenden Geschäfte kann das Kuratorium einem Mit-glied Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.