Stifterversammlung

Heß Lothar              –     Vorsitzender
Jonas Inga              –     Stellv. Voeaitzende
Heß-Klare Elke
Funk Hans-Dieter
Klare Georg
Klare Alexander
Klare Christian
Lachmann Paul
Löhmar Rolf
Löhmar Lars
Löhmar Petra

     

§ 11
Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern (vgl. Stiftungsgeschäft) und den Personen, die der Stiftung einen vom Kuratorium festgelegten Mindestbetrag zugewendet haben (als Spende oder als Zustiftung) und die auf ihren erklärten Wunsch hin Mitglied der Stifterversammlung der Stiftung sein möchten. Die Zugehörigkeit besteht bei natürlichen Personen auf Lebenszeit – sofern gewünscht. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode eines Stifters auf dessen Erben über.
      
  2. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich benennen.
      
  3. Bei Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
      
  4. In der Stifterversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich
    auszuüben. Der Vorsitzende der Stifterversammlung leitet die Sitzung, Telefonoder
    Videokonferenz der Stifterversammlung.
      
  5. Die Stifterversammlung wählt aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
    Die Amtszeit beläuft sich auf 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Einfache Mehrheit
    der anwesenden Stifterversammlungsmitglieder ist ausreichend.
     
  6. Mitglieder des Kuratoriums können, der Vorstand muss mit mindestens einem Mitglied
    des Vorstandes an den Sitzungen der Stifterversammlung teilnehmen.

  7. Die Stifterversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Absprache mit dem Vorsitzenden der Stifterversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einberufen werden.


§ 12
Aufgaben des der Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung berät den Vorstand und das Kuratorium in der Umsetzung des Stiftungsgedankens. Sie kann Anregungen und Vorschläge unterbreiten.
     
  2. Die Stifterversammlung unterstützt die Stiftung bei der Verbreitung des Stiftungsgedankens in der Öffentlichkeit.
     
  3. Die Stifterversammlung nimmt Kenntnis von der stiftungsinternen Prüfung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde durch den Vorstand.