Satzung

Stiftungssatzung

§1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)          Die Stiftung trägt den Namen „Neuwieder Bürgerstiftung“

(2)          Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neuwied-Oberbieber.

(3)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)          Der besseren Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt; die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen bzw. das dritte Geschlecht.

§2
Stiftungszweck

 

(1)         Zwecke der Stiftung sind die Förderung von

  1. Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),
  2. Bildung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
  3. Sport – Schach gilt als Sport – (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
  4. Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO),
  5. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO),
  6. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO),
  7. der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO),
  8. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO),
  9. der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
  10. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
  11. des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO),

(2)          Die Stiftungszwecke sollen vorzugsweise innerhalb des aktuellen Stadtgebietes von Neuwied umgesetzt werden. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb von Neuwied gefördert werden, soweit ein Bezug zur Stadt Neuwied besteht.

(3)          Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. die finanzielle Unterstützung junger Wissenschaftler (bis 35 Jahre) mit kleineren, erfolgsversprechenden Forschungsvorhaben sowie die finanzielle Förderung von staatlichen und privaten Schulen, Hochschulen, und Forschungseinrichtungen,
  2. die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung wie etwa Seminare, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen, Fremdsprachenkurse; die finanzielle Unterstützung von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche (Konfliktlotsen, Basiswissen Musik, Verkehrswesen, Bankwesen, Datenschutz und Verhalten im Internet, Verfassung und Struktur der Bundesrepublik, Wahlsysteme),

3.1         finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Sportvereine,

3.2.        Förderung des Schwimmsports und der Gesundheitspflege der Bevölkerung

3.3         Betrieb und Verwaltung des Freibades Oberbieber, das im Eigentum der Stadtwerke Neuwied steht – nach entsprechender Zustimmung durch das für die Stiftung zuständige Finanzamt,

  1. die finanzielle Unterstützung von Vorträgen, Ausstellungen, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst, die finanzielle Unterstützung von Theatern und Museen, etc.,
  2. finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen, die internationale Begegnungen sowie Veranstaltungen durchführen, die sich mit Themen der Völkerverständigung, des gegenseitigen Verständnisses für die kulturellen und gesellschaftlichen Eigenarten aller Völker und der Erhaltung des Friedens befassen,
  3. finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Erreichung einer naturverträglichen Nutzungsweise von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Flächen; finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Anlage, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von wertvollen Lebensräumen sowie Maßnahmen des Artenschutzes; finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung großflächiger, natürlicher und naturnaher Landschaftsteile von herausragender kommunaler Bedeutung,
  4. finanzielle Förderung von gemeinnützigen Organisationen zur Durchführung von heimatkundlichen Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundlichen Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, Pflege von Sprache und Liedgut, etc.,
  5. die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von nach rheinland-pfälzischen Vorschriften anerkannten Baudenkmälern (die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stellen nachzuweisen),
  6. die finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen staatlichen und privaten Alten-, Senioren oder Kinder- bzw. Jugendhilfeeinrichtungen sowie Kindergärten und sog. Krabbelstuben,
  7. die finanzielle Unterstützung von staatlichen und privaten Krankenhäusern und von gemeinnützigen Organisationen, die über gesundheitliche Risiken (z. B. AIDS, Covid-19) und über geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheiten durch gesunde Ernährung und sonstige Vorsorge informieren,
  8. finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Vereine, die das örtliche Brauchtum pflegen – einschließlich den Karneval,
  9. die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  10. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,

(4)          Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch eigene Projekte, wie Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten und Vorträgen.

(5)          Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(6)          Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(7)          Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(8)          Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Neuwied, des Landkreises Neuwied bzw. des Landes Rheinland-Pfalz gehören.

§3
Gemeinnützigkeit

 

(1)          Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)          Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)          Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)          Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung i. S. v. § 5 (Stiftungsmittel) der Satzung.

§4
Stiftungsvermögen

 

(1)          Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus:

  1. dem Grundstockvermögen,
  2. dem sonstigen Vermögen.

(2)          Zum Grundstockvermögen gehören

  1. das anfängliche Grundstockvermögen nach Maßgabe des Stiftungsgeschäftes,
  2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (= Zustiftung); das Kuratorium kann durch einen besonderen Beschluss regeln, dass Zustiftungen nur dann angenommen werden, wenn Sie einen bestimmten Mindestbetrag überschreiten;
  3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

(3)          Zum sonstigen Vermögen gehören:

  1. das Vermögen, das zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde (z. B. als Verbrauchsvermögen),
  2. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
  3. Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten) sowie
  4. Umschichtungsgewinne.

(4)         Das Grundstockvermögen (= anfängliches Grundstockvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(5)          Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(6)          Das jeweils aktuelle Grundstockvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen. Das Grundstockvermögen ist insofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(7)          Das sonstige Vermögen i. S. v. § 4 Abs. 3 darf zur Erfüllung der Stiftungszwecke verbraucht werden.

(8)          Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Umschichtungsgewinne, die nicht zur Erfüllung der Stiftungszwecke Verwendung finden sollen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(9)          Umschichtungsgewinne, über deren Verwendung stiftungsseits nicht zeitnah entschieden werden kann, können einer zu bildenden Kapitalrücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand zugeführt, in der sie so lange verbleiben können, bis über ihre Verwendung (zur Erfüllung der Stiftungszwecke oder zur Erhöhung des unantastbaren Stiftungsvermögens) entschieden worden ist.

 

§5
Stiftungsmittel

 

(1)          Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem Verbrauch des sonstigen Vermögens i. S. v. § 3 Abs. 3 dieser Satzung.

(2)          Erträge und Spenden sind zeitnah zu verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

(3)          Sofern die Stiftung größere Spenden erhalten bzw. Erträge oder Umschichtungsgewinne generieren sollte, die aus besonderem Grunde nicht zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden können, dürfen diese Mittel in eine zu bildende (Kapital-) Rücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand hineingestellt werden, so dass sie insofern nicht dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen.

(4)          Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung verwendet werden.

(5)          Die Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sofern es nicht eine ganz besondere Konstellation gibt, die höhere Verwaltungskosten rechtfertigt. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern die Verwaltungskosten mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sind ihre Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.

(6)          Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Stiftungsmittel darf nur erhalten, wer sich gegenüber der Stiftung verpflichtet, über deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.

 

§6
Stiftungsorganisation

 

(1)          Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium
  3. die Stifterversammlung

(2)          Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3)          Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten.

(4)          Die Mitglieder der Organe haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§7
Vorstand

 

(1)          Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens aus fünf Personen.

(2)          Die Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium bestellt bzw. abberufen.

(3)          Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(4)          Die Amtszeit der Personen, die dem Vorstand als Mitglieder angehören, beträgt 4 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(5)          Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind, wenn ansonsten der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern bestehen würde.

(6)          Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu bestellen, wenn nach dem Ausscheiden des Mitglieds der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern bestehen würde. Ansonsten kann für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen werden.

(7)          Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund jederzeit durch das Kuratorium abberufen werden. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Beschlussmehrheit von zweidrittel aller Kuratoriumsmitglieder notwendig.

(8)          Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden.

(9)          Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel im Rahmen von Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen gefasst – sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einberufen. Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.

(10)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend bzw. teilnehmend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind und niemand widerspricht.

(11)       Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Seine Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren und durch Nutzung aller Formen neuzeitlicher Kommunikation gefasst werden. Beschlüsse, die in einer Video- oder Telefonkonferenz gefasst wurden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch Telefax zu bestätigen.

Ob eine Vorstandssitzung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird, entscheidet der Vorsitzende des Vorstands nach Rücksprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden des Vorstands muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin der virtuellen Vorstandssitzung vorliegen. Jedem Teilnehmer der Vorstandssitzung sind zugleich die Zugangsdaten zur Sitzung so zu übermitteln, dass eine nachweisbare Prüfung und Dokumentation des Teilnahme- und / oder Stimmrechts des geladenen Teilnehmers sowie aller Abstimmungsergebnisse möglich ist.

(12)       Den Mitgliedern des Vorstandes kann, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung es zulassen, eine angemessene Vergütung gewährt werden; sie wird durch das  Kuratorium festgesetzt. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Aufwendungen gegen Einzelnachweis.

 

§8
Aufgaben des Vorstandes

 

(1)          Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)          Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
  2. Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. die Entscheidung über die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  4. Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, vorzugsweise unter Verwendung der entsprechenden Muster der Stiftungsbehörde (aus deren Homepage abrufbar),
  5. die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (vgl. § 9 Abs. 2 LStiftG).
  6. Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium über die Tätigkeit der Stiftung und die laufende Erfüllung der Stiftungszwecke

(3)          Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder. Für die Vertretung hinsichtlich der laufenden Geschäfte kann das Kuratorium einem Mitglied Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

 

§9
Kuratorium

 

(1)          Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 bis maximal 10 Personen; sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

(2)          Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3)          Die ersten Kuratoriumsmitglieder sowie die erste Einsetzung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters werden – nach der stiftungsrechtlichen Anerkennung der Stiftung – durch die Stifter (vgl. Stiftungsgeschäft) im Rahmen einer Sitzung durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden berufen. An dieser Sitzung müssen ein Vertreter des Vereines „Heimat- und Verschönerungsverein Oberbieber e. V.“ anwesend sein. Darüber hinaus müssen 2/3 der restlichen Stifter (vgl. Stiftungsgeschäft) an dieser Sitzung teilnehmen.
Nach dieser Sitzung der Stifter ergänzt sich das Kuratorium selbst (= Kooptation).

(4)          Folgende Personen sind als „geborene Mitglieder“ im jeweiligen Kuratorium vertreten:

  1. ein Vertreter der Stadt Neuwied, welcher vom amtierenden Neuwieder Oberbürgermeister berufen wird,
  2. der Vorsitzende der Stifterversammlung.
  3. ein Vertreter des Heimat- und Verschönerungsverein Oberbieber e.V., welcher vom amtierenden Vorstand berufen wird.

(5)          Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Wieder-oder Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Kuratorium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellen. Vor dem Ende der Amtszeit des Kuratoriums müssen die nachfolgenden Mitglieder rechtzeitig gemäß § 7 Absatz (3) berufen werden. Wiederwahl ist 2-mal zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied kann aus gewichtigem Grund abberufen werden. Diese Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit der übrigen Mitglieder des Kuratoriums.

(6)          Bei Beendigung der Amtszeit bleibt ein Mitglied des Kuratoriums so lange im Amt, bis sein Nachfolger bestellt ist, wenn ansonsten das Kuratorium aus weniger als 5 Mitgliedern bestehen würde.

(7)          Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu bestellen, wenn nach dem Ausscheiden des Mitglieds das Kuratorium aus weniger als 5 Mitgliedern bestehen würde. Ansonsten kann für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen werden.

(8)          Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(9)          Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel im Rahmen von Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen gefasst – sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.  Der Vorsitzende oder seinem Stellvertreter hat mindestens einmal im Jahr eine Sitzung Telefon- oder Videokonferenz des Kuratoriums unter Wahrung einer Einladungsfrist von wenigstens vier Wochen mit Tagesordnung und notwendigen Unterlagen einzuberufen. Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens fünf der Mitglieder oder des Vorstandes ist das Kuratorium einzuladen.

(10)       Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist – unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Es ist stets beschlussfähig, wenn es zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.

(11)       Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlauf-Verfahren gefasst werden, sofern keines der Kuratoriumsmitglieder widerspricht. Schriftliche Übermittlungen auf dem Wege der Telekommunikation sind zulässig. Beschlüsse, die in einer Video- oder Telefonkonferenz oder per Umlauf-Verfahren gefasst wurden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch Telefax zu bestätigen.

(12)       Ob eine Kuratoriumssitzung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums nach Rücksprache mit den übrigen Kuratoriumsmitgliedern. Die entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden des Kuratoriums muss spätestens vier Wochen vor dem Termin der virtuellen Kuratoriumssitzung vorliegen.
Jedem Teilnehmer der Kuratoriumssitzung sind zugleich die Zugangsdaten zur Sitzung so zu übermitteln, dass eine nachweisbare Prüfung und Dokumentation des Teilnahme- und / oder Stimmrechts des geladenen Teilnehmers sowie aller Abstimmungsergebnisse möglich ist.

(13)       Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen, sofern nicht das Kuratorium im Einzelfall einen abweichenden Beschluss fasst. Zu den Sitzungen können Dritte eingeladen werden, wenn dies zweckdienlich erscheint.

 

§10
Aufgaben des Kuratoriums

 

(1)         Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, berät und überwacht den Vorstand im Hinblick auf die Regelungen in dieser Satzung und des Landesstiftungsgesetzes von Rheinland-Pfalz. Es kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über sämtliche Sachverhalte und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.

(2)          Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, mit Ausnahme des ersten Vorstandes,
  2. Festlegung eines allgemeinen Arbeitsprogramms (strategische Ziele und Prioritäten) im Einvernehmen mit dem Vorstand,
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen und Zweckänderungen, über Anträge auf Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchstiftung, Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Zulegung zu einer anderen Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand;
  4. die stiftungsinterne Prüfung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde durch den Vorstand;
  5. Entlastung des Vorstandes;

(3)          Die Kuratoriumsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben und sich nicht durch andere vertreten lassen.

 

§11
Stifterversammlung

 

(1)         Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern (vgl. Stiftungsgeschäft) und den Personen, die der Stiftung einen vom Kuratorium festgelegten Mindestbetrag zugewendet haben (als Spende oder als Zustiftung) und die auf ihren erklärten Wunsch hin Mitglied der Stifterversammlung der Stiftung sein möchten. Die Zugehörigkeit besteht bei natürlichen Personen auf Lebenszeit – sofern gewünscht. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode eines Stifters auf dessen Erben über.

(2)          Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich benennen.

(3)          Bei Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4)          In der Stifterversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Der Vorsitzende der Stifterversammlung leitet die Sitzung, Telefon-
oder Videokonferenz der Stifterversammlung.

(5)          Die Stifterversammlung wählt aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit beläuft sich auf 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Einfache Mehrheit der anwesenden Stifterversammlungsmitglieder ist ausreichend.

(6)          Mitglieder des Kuratoriums können, der Vorstand muss mit mindestens einem Mitglied des Vorstandes an den Sitzungen der Stifterversammlung teilnehmen.

(7)          Die Stifterversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Absprache mit dem Vorsitzenden der Stifterversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einberufen werden.

 

§12
Aufgaben des der Stifterversammlung

 

(1)          Die Stifterversammlung berät den Vorstand und das Kuratorium in der Umsetzung des Stiftungsgedankens. Sie kann Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

(2)          Die Stifterversammlung unterstützt die Stiftung bei der Verbreitung des Stiftungsgedankens in der Öffentlichkeit.

(3)          Die Stifterversammlung nimmt Kenntnis von der stiftungsinternen Prüfung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde durch den Vorstand.

 

§13
Satzungsänderungen

 

(1)         S. 1 Vorstand und Kuratorium der Stiftung können im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder durch Satzungsänderung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn

 

 

  1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann
    oder
  2. die Erfüllung des Stiftungszweckes das Gemeinwohl gefährdet (vgl. § 85 Abs. 1, S. 1 BGB).
  3. 2 Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann (vgl. § 85 Abs. 1, S. 2 BGB).
  4. 3 Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann (vgl. § 85 Abs. 1, S. 3 BGB).
  5. 4 Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83 c BGB durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 BGB ergänzt wird (vgl. § 85 Abs. 1, S. 4 BGB).
  6. 5 Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
  7. 6 Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2)         S. 1 Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder können der Vorstand und das Kuratorium im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 ändern oder andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung ändern, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. § 85 Abs. 2, S. 1 BGB).

  1. 2 Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen (vgl. § 85 Abs. 2, S. 2 BGB).
  2. 3 Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens 3 der Mitglieder des Vorstandes und 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
  3. 4 Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3)         S. 1 Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit können der Vorstand und das Kuratorium im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, ändern, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient (vgl. § 85 Abs. 3 BGB).

  1. 2 Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens 3 der Mitglieder des Vorstandes und 2 /3 der Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
  2. 3 Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(4)          Lt. Stiftungsgeschäft haben die Stifter festgelegt, dass die Regelungen in § 13 (Satzungsänderungen) Abs. 1 – 3 der Satzung gelten, ohne dass davon etwas ausgeschlossen oder beschränkt ist.

 

§14
Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

 

(1)         S. 1 Vorstand und Kuratorium können im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz mit einer 3/4-Mehrheit der insgesamt anwesenden Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung – mit deren Zustimmung – zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen,

  1. wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen oder
  2. wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann (vgl. § 86 u. § 86a BGB).

An der gemeinsamen Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz müssen mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums teilnehmen.

  1. 2 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Absatzes 1, S. 2 kann beispielsweise vorliegen, bei
  2. gesellschaftspolitischen Änderungen von einem für die Tätigkeit der Stiftung relevanten Ausmaß,
  3. Gesetzesänderungen mit nicht unbeträchtlichen Auswirkungen auf die Stiftungszwecke als solche, deren Zweckverfolgung oder die prägenden Bestimmungen der Stiftungssatzung,

3            langanhaltende Niedrigzinsphasen oder sonstige, nicht nur unwesentliche Änderungen in Bezug auf das Anlageverhalten von Stiftungen auf den Kapitalmärkten.

  1. 3 Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.

(2)          Vorstand und Kuratorium können mit einer 3/4-Mehrheit der insgesamt anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann (vgl. § 87 Abs. 1, S. 1 und 2 BGB).

(3)             Die Beschlussfähigkeit ist für Beschlüsse nach § 14 Abs. 1 und 2 ist nur gegeben, wenn alle Mitglieder des Vorstandes und ¾ der Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

 

§15
Anfallberechtigung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine vom Vorstand durch Beschluss bestimmende juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 zu verwenden hat. Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich geworden sein, so fällt das Vermögen an die Stadt Neuwied. Die Stadt soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Absatz (1) zu verwenden.

 

§16
Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

Neuwied, den 9. November 2023

 

Anerkannt durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 28. November 2023

unter dem Aktenzeichen 15678-1902/23